Nord

JHV 2023

Jahresmitgliederversammlung

des VCD Landesverbands Nord e.V. am 6.Mai 2023

Der Vorstand des VCD Nord e.V. lädt alle Mitglieder des Landesverbandes herzlich zur diesjährigen ordentlichen Jahresmitgliederversammlung nach Hamburg ein. Die formale Einladung erfolgt über die FAIRKEHR, Ausgabe 1/2023.

Die Jahreshauptversammlung ist eine gute Gelegenheit, den VCD Nord inhaltlich mitzugestalten, den Vorstand zu wählen und sich mit anderen Mitgliedern und Aktiven auszutauschen.

Das Protokoll der vergangenen JHV am 18. September 2022 kann hier eingesehen werden.

 

(Muster) Tagesordnung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Wahl der Versammlungsleitung
  3. Genehmigung des letzten Protokolls
  4. Bericht des Vorstandes, des/der SchatzmeisterIn und der KassenprüferInnen
  5. Aussprache zu TOP 4 und Entlastung des Vorstandes
  6. Vorstandswahlen
  7. Wahl der Kassenprüferinnen
  8. Wahl des Landes- und/oder Bundesdelegiertenversammlung
  9. Satzungsänderungen von §§1-13
  10. Verabschiedung des Haushaltsplans
  11. Anträge
  12. Verschiedenes

Satzungsänderungen

Ergänzend zur Mustertagesordnung ist unter TOP 9 die Änderung der Satzungsparagraphen

  • § 1 Name und Sitz
  • § 5 Stimmrecht
  • § 6 Organe des Vereins
  • § 7 Mitgliederversammlung
  • § 8 Vorstand
  • § 10 Allgemeine Bestimmungen

vorgesehen.

 

Der vollständige Satzungsänderungsantrag

Satzungsänderungsantrag des Landesvorstand

A. Antrag

Die JHV möge folgende Änderungen der Satzung beschließen. Der Vorstand benennt zwei Mitglieder, die redaktionelle Änderungen, insbesondere Tippfehler, vornehmen dürfen.

 

1. § 1 Abs. 3 wird folgt neu gefasst:

Der Verein ist eine Gliederung des »Verkehrsclub Deutschland e. V.« (abgekürzt »VCD«) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf der Gliederungsebene.

 

2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

  2. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Eine Vertretung einer juristischen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt werden.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung bestimmen etwas anderes. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  4. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

3. § 6 erhält den neuen Absatz 2:

(2) Die gewählten Organmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis wahr, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
 

4. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Gliederung. Sie ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für:

1. die Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme (siehe Satzung BV);
 2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
 3. die Beschlussfassung zu Anträgen;
 4. die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer*innen;
 5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
 6. die Änderung der Satzung;
 7. die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung;
 8. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Tagungsort bei einer Präsenzversammlung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich (per Brief oder digital) oder in der Mitgliederzeitschrift (z.B. »fairkehr«) bekannt zu geben. Der Bundesvorstand ist zur Mitgliederversammlung einzuladen. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzversammlung statt. Sie kann aber auch als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(5) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens zehn entsprechend der Versammlungsform in Präsenz und/oder digital anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet oder namentlich digital unterstützt sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.

(8) Mitgliederversammlungen sind mitgliederöffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist dem Bundesvorstand zur Kenntnis zu geben.

 

5. § 8 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

Die Mitglieder des Vorstands sollen Personen unterschiedlichen Geschlechts sein.

 

6. § 8 Absatz 3 erhält einen neuen Satz 3, der bisherige Satz 3 wird Satz 4:

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

7. § 8 erhält den folgenden neuen Absatz 5:

(5)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeits-, des Vereinsrechtes, sowie redaktionelle Änderungen und zwingende Satzungsvorschriften, die durch die Satzung des VCD Bundesverbands verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Änderungen bedürfen gemäß § 9 (2) dieser Satzung des Bundesvorstands. Die Änderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

8. § 10 (Allgemeine Bestimmungen) wird § 9 und wie folgt neu gefasst:

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD Bundesvorstandes.

(3) Diese Satzung ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Satzung des VCD Bundesverbands erforderlich wird.

(4) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und der/ dem Protokollführer*in zu unterzeichnen sind.

(5) Bei Auflösung oder Aberkennung des Rechts zur Namensführung durch den Bundes- oder Landesverband ist das Vermögen dem Bundes-, gegebenenfalls dem Landesverband im Sinne der Richtlinien der AO zu übertragen.

 

9. § 10 Schlussbestimmungen erhält die neue Überschrift „Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens“ und wird wie folgt neu gefasst:

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der Stimmberechtigten teilnehmen, mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Nehmen weniger als 50% der Stimmberechtigten teil, kann frühstens nach acht Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung geladen werden, die nach den Bestimmungen dieser Satzung beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere steuerbegünstigte rechtsfähige Gliederung des VCD e.V. Sollte es keine steuerbegünstigten Gliederungen mehr geben, fällt das Vermögen an den steuerbegünstigten Deutschen Naturschutzring (DNR) e.V. eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 34116 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Die Empfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes und Bildung auf dem Sektor des Verkehrsverhaltens, zu verwenden.

 

10. Die Satzung erhält den neuen § 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung ist aufgestellt auf Grundlage der Satzung des VCD Bundesverbands.

(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.04.2005 Beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2023 in Hamburg und tritt nach Zustimmung des Bundesverbands sowie nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

11. Begründung:

Der Bundesverband hat den Gliederungen aufgegeben, ihre Satzungen bis zum 30.07.2023 zu ändern. Dieser Antrag setzt die Änderungen um. Die Änderungen sind zum großen Teil formaler Natur und stellen einige Absätze und Paragraphen um. Wichtige materiellen Änderungen sind:

  • die Abschaffung der Stimmenübertragung auf der JHV in § 5,

  • die verkürzte Einladungsfrist für die JHV von 6 auf 4 Wochen und die Möglichkeit, auch digital einzuladen,

  • die Verankerung von digitalen JHVen als Alternative zur Präsenzveranstaltung,

  • Die Vereinsauflösung ist nun mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenden Stimmen einer JHV anstatt einer Urwahl möglich

Anträge

Folgende Anträge sind fristgerecht eingegangen und werden bei der Jahreshauptversammlung behandelt:

Mobilitätswende ist mehr als schöne Versprechungen - konkrete Maßnahmen umsetzen - Jetzt!

Antrag eingereicht von: Landesvorstand VCD Nord

für Landesmitgliederversammlung VCD Nord 06.05. Hamburg

 

Antrag: 

Die Landesmitgliederversammlun möge nachfolgenden Antragstext beschließen:

Mobilitätswende ist mehr als schöne Versprechungen - konkrete Maßnahmen umsetzen - Jetzt!

Der VCD Nord begleitet als verkehrspolitischer Akteur bereits seit Jahrzehnten die politischen Bestrebungen für und wider nachhaltiger Verkehrsangebote für unsere Mitmenschen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Bereits seit Jahren mahnt der VCD Nord, dass es eine zügige Umgestaltung der bisherigen Planung und Prioritätensetzung in Stadt und Land bedarf. Wir hören jedoch zumeist nur wohlklingende Worte von Politik und Verwaltungen, wirksame, sichtbare Maßnahmen bleiben sie schuldig.

Wir stellen fest: Das darf und kann so nicht bleiben!

Wir brauchen eine Mobilitätsgarantie des Umweltverbundes für alle Regionen in Hamburg und Schleswig-Holstein! Die Zeit von Pilotprojekten ist abgelaufen.

Prüfen Sie schnell, objektiv und ergebnisoffen die notwendigen Maßnahmen, um alle Orte und Hamburger Stadtteile adäquat mit ÖPNV-Angeboten zu versorgen.

Die Schiene muss gestärkt werden. Schaffen Sie dafür das notwendige Planungs- und Prüfpersonal auf allen Ebenen. Wenn diese Fachkräfte nicht zusätzlich zu gewinnen sind, müssen Mitarbeiter*innen von Straßenbauprojekten sofort abgezogen werden.

Für Hamburg und Lübeck fordern wir die zügige Überprüfung und vorbereitende Planung einer Straßenbahn nach Kieler Vorbild.

Setzen Sie sich auf Bundesebene und im Bundesrat für den Stopp aller Autobahnprojekte ein! Setzen Sie sich dafür ein, dass die frei werdende Personal und die Finanzmittel in den Radverkehr, die Schiene und den ÖPNV investiert werden.

Benennen Sie beim Bundesverkehrsministerium zugleich keine Autobahnprojekte für vorrangigen Ausbaubedarf!

In Hamburg und Schleswig-Holstein bedarf es eines zügigen Ausbaus einer getrennten Fahrradinfrastruktur und aller geplanten Radschnellwege. Hier müssen die Kreise und Kommunen und Bezirke nicht nur mit Finanzmitteln, sondern auch Planungspersonal unterstützt werden, damit sie ihren Pflichten nachkommen können.

Für Schleswig-Holstein muss die Landesregierung Mobilitätsmanager auf Kreisebene finanzieren, nach Baden-Württembergischen Vorbild!

Zusätzlich zum Ausbau und Neuplanung von Schienen und ÖPNV-Angeboten braucht es den zügigen Ausbau von hochwertiger Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen wie auch S- und U-Bahnhaltestellen. Zugleich müssen diese Bahnhaltestellen endlich alle barrierefrei ausgebaut werden, wie es sich Deutschland mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention bis Anfang 2022 vorgenommen hatte.

Setzen Sie sich beim Bundesverkehrsministerium für eine zügige, progressive und weitreichende Reform des Straßenverkehrsgesetzes ein! Werden Sie Teil der Initiative "Tempo 30 für Kommunen" und geben Sie zugleich ihren Verkehrsrechtsbehörden die Anweisung, das Straßenverkehrsgesetz und die dazugehörige Straßenverkehrsordnung, besonders fahrrad- und fußgängerfreundlicher auszulegen!

Erlauben Sie ihren Kommunen und Bezirken, Bewohner*innenparken weitreichend anzuordnen und eigenständig über die Höhe der Gebühren zu bestimmen - jedoch mit einer Mindestgrenze von 365 € oder einer Sozialstaffelung!

Genderschreibweise in VCD Veröffentlichung

Antrag eingereicht von: Dieter Lüghausen

für Landesmitgliederversammlung VCD Nord 06.05. Hamburg

Hiermit beantrage ich, zukünftig in allen Veröffentlichungen des VCD auf die Genderschreibweise zu verzichten.

Begründung:

Die Genderschreibweise mißachtet die Regeln der Rechtschreibung, mißbraucht die Sprache für politische Zwecke, sexualisiert sie unnötigerweise, erschwert die Lesbarkeit der Texte, bläht sie auf, wird von den meisten Menschen abgelehnt und hilft kein bißchen bei der sehr wohl erwünschten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Entgegen immer wieder vorgebrachter Aussagen schließt die normale Sprache Frauen keineswegs aus!

Fristen und Anträge

Siehe §7 (4) der Satzung.

Anträge für die Jahreshauptversammlung konnten binnen einer Frist von vier Wochen vor der JHV, d.h. bis zum 8. April 2023 schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

Nach Ablauf der Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von zehn bei der JHV anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und die Behandlung nicht von einer Mehrheit der JHV abgelehnt wird.

 

Anreise

Der Tagungsort im HausDrei befindet sich einige Geminuten vom Bahnhof Altona und vom S-Bahnhof Holstenstraße entfernt.

Die Bushaltestellen Gerichtsstraße und Max-Brauer-Allee (Mitte) sind rund 400m entfernt.

Zur Planung der Anreise empfehlen sich die Fahrplanauskünfte von nah.sh und hvv.

Pausen und Verpflegung

Während der JHV gibt es mindestens eine und weitere Pausen nach Bedarf. Für eine Verpflegung mit Getränken und Snacks ist gesorgt.

Weitere Fragen

Bei Fragen zur Jahreshauptversammlung schreibt bitte eine Mail.

JHV 2023

Alle Informationen in der Übersicht

Wann?
6.5.2023, 14:00 bis ca. 17:00 Uhr

Wo?
HausDrei, Großer Saal, 1. OG
Hospitalstraße 107
22767 Hamburg
(barrierefrei mit Fahrstuhl, barrierefreie Toilette)

Wer?
Alle Mitglieder und Interessierten sind herzlich eingeladen.